Sonderbetreuungszeit

Die Sonderbetreuungszeit wird verlängert. Sie wird mit Rechtsanspruch ab 1. Oktober bis Ende des Jahres wieder eingeführt.

Bisher galt folgende Regelung:
Bis Juli 2021 mussten Eltern Sonderbetreuungszeit bekommen, wenn Kindergarten oder Schule geschlossen wurden und dort keine Betreuung angeboten wurde oder das eigene Kind in Quarantäne musste, und zwar ohne den Arbeitgeber um Erlaubnis bitten zu müssen.

Zusätzlich war es ebenfalls bis Juli 2021 möglich, eine Sonderbetreuungszeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren selbst dann, wenn geschlossene Schulen oder Kindergärten eine Notbetreuung anboten. Als Anreiz für den Arbeitgeber, dieser Maßnahme zuzustimmen, bekam dieser einen Kostenersatz von 100% aus Bundesmitteln.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen betreuen müssen oder Angehörige pflegebedürftiger Personen sind, soll es mit Hilfe eines Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit sowie der Möglichkeit einer Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu vier Wochen möglich gemacht werden, der Betreuung bei laufendem Arbeitsverhältnis nachzugehen.

Ob diese Regelung ident weiterläuft oder ob noch Änderungen eingefügt werden, wird der finale Beschluss zeigen. Wir informieren dich dann entsprechend.

Ein Beitrag der GPA