ein Artikel der GPA:
Eigentlich sollte die Angleichung der Kündigungsfristen der ArbeiterInnen an jene der Angestellten bereits mit 1.1.2021 erfolgen. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde dieser Zeitpunkt allerdings hinausgeschoben. Nun endlich ist es so weit: Ab 1.10.2021 gelten die Kündigungsfristen der Angestellten auch für ArbeiterInnen.
Ausnahmen sind lediglich für Branchen mit überwiegenden Saisonbetrieben vorgesehen (z.B. Tourismus und Baugewerbe). In diesen Branchen wird der jeweils geltende Kollektivvertrag Regelungen treffen.
Ansonsten gilt für ArbeiterInnen eine 6-wöchige Kündigungsfrist bis zum vollendeten 2.Arbeitsjahr. Danach steigt die Kündigungsfrist sprunghaft an: nach vollendetem 2. Arbeitsjahr auf 2 Monate; nach vollendetem 5. Arbeitsjahr auf 3 Monate; nach vollendetem 15. Arbeitsjahr auf 4 Monate; nach vollendetem 25. Arbeitsjahr auf 5 Monate.
Die Kündigung erfolgt zum Quartalsende oder – sofern vereinbart – auch zum Fünfzehnten oder Letzten eines Monats.
Das betrifft lediglich die Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn.
ArbeiterInnen und Angestellte haben in der Regel eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten einzuhalten. Diese Frist ist verlängerbar.