Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§ 12. (1) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1. Bewohner,
2. Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
4. Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Tag,
5. zusätzlich höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
6. zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag.
(3) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Besucher gemäß Abs. 2 Z 4 nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Für Personen, die Bewohner regelmäßig gemäß Abs. 2 Z 3 besuchen, und für Personen, die gemäß Abs. 2 Z 5 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gilt Abs. 5 sinngemäß.
(4) Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe haben Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie Besucher und Begleitpersonen eine Maske zu tragen.
(5) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Mitarbeiter haben eine Maske zu tragen.
2. Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
a) mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
b) auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
(6) Abs. 5 gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
1. externe Dienstleister,
2. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
3. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
4. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
(7) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen 2,5G-Nachweis vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 9 Z 6 und 7 getroffen werden.
(8) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(9) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 zu enthalten:
1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
3. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 18 Abs. 8 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
4. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können,
5. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG,
6. Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
7. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß § 7 EpiG für Bewohner,
8. zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 7, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
(10) Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Abs. 3 bis 6.
(11) Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.