Zusammengefasst von
Mit 1.1.2017 gelten folgende Beträge:
Geringfügigkeitsgrenze
- € 425,70 brutto pro Monat
- die tägliche Geringfügigkeitsgrenze entfällt ab 1.1.2017
Monatliche Höchstbeitragsgrundlage
- für die Sozialversicherung: 4.980 Euro brutto
Monatliche einfache Freigrenze bei Notstandshilfe 2017
- 647 Euro für EhepartnerInnen und LebensgefährtInnen
- 281 Euro für Personen mit Unterhalt
Pensionen
Pensionserhöhung
Alle Pensionen werden mit 1. Jänner 2017 um 0,8% erhöht.
Richtsätze für Ausgleichszulagen
Die Richtsätze betragen ab 1.1.2017:
Alters- und Invaliditätspensionen:
- für Alleinstehende € 889,84
- für Alleinstehende, die mindestens 30 Jahre Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, gilt ein erhöhter Richtsatz von € 1.000.
- für Ehepaare € 1.334,17,58
- Erhöhung für jedes Kind € 137,30
Witwen- und Witwerpensionen:
€ 889,84
Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr
- für Halbwaisen € 327,29
- für Vollwaisen € 491,43
Waisenpensionen ab 24. Lebensjahr
- für Halbwaisen € 581,60
- für Vollwaisen € 889,84
Erlaubtes Zusatzeinkommen bei Frühpension
Pro Monat dürfen Sie € 425,70 brutto dazu verdienen.
Bemessungsgrundlagen für Zeiten der Kindererziehung
1.139 Euro
Beitragsgrundlage bei der Selbstversicherung von pflegende Angehörige in der Pensionsversicherung
€ 1.776,70. Davon werden 1,78 % im Pensionskonto gutgeschrieben. Die Beiträge für die Pflegepersonen werden vom Bund getragen. Voraussetzungen sind die Pflege eines nahen Angehörigen und eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegeldstufe 3.
Rezeptgebühr, E-Card & Co:
Rezeptgebühr
- 5,85 Euro
Service-Entgelt für die e-card
- 11,35 Euro pro Kalenderjahr
Krankenversicherung für kinderlose Partner
- 3,4 Prozent vom Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) des Partners
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
- grundsätzlicher Monatsbeitrag 406,88 Euro, kann auf Antrag herabgesetzt werden
-
begünstigte Selbstversicherung für Studenten: 56,74 Euro
Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
- pro Monat 60,09 Euro
Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe
- mindestens 33,20 Euro, bei Sehbehelfen 99,60 Euro
Kinderbetreuungsgeld & Co
Monatliches Kinderbetreuungsgeld
- Für Geburten ab dem 1.1.2010.
1. Vier Pauschalmodelle
Die vier Pauschalmodelle gelten für Geburten bis 28.2.2017. Für Geburten ab dem 1.3.2017 gilt das neue Kinderbetreuungsgeld-Konto.
Bei den Pauschalmodellen gilt seit 1.1.2010 eine individuelle Zuverdienstgrenze, die es ermöglicht 60 % der maßgeblichen Einkünfte (gemäß dem Einkommenssteuerbescheid) aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes zu verdienen, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Maximal kann auf das drittvorletzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes zurückgegriffen werden.
Bei vorherigen niedrigen Einkommen gilt der Grenzbetrag von jährlich € 16.200 bezogen auf das Kalenderjahr an maßgeblichen Einkünften des beziehenden Elternteils. Dies entspricht einem Bruttogehalt von € 1.235 pro Monat mit Kinderbetreuungsgeldbezug.
Bei der Berechnung des erlaubten Zuverdienstes werden nur jene Monate einbezogen in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld beansprucht wird.
- bei einer Bezugsdauer von 30 Monaten (+ 6 Monate bei Teilung mit Partner): 14,53 Euro
- bei einer Bezugsdauer von 20 Monaten (+ 4 Monate bei Teilung mit Partner): 20,80 Euro
- bei einer Bezugsdauer von 15 Monaten (+ 3 Monate bei Teilung mit Partner): 26,60 Euro
- bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten (+ 2 Monate bei Teilung mit Partner): 33 Euro
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld um 50% für jedes weitere Kind.
2. Beihilfe zu den Pauschalmodellen
Für alleinerziehende Elternteile und für Eltern mit besonders geringem Einkommen, gibt eine Beihilfe zu einem pauschalen Kinderbetreuungsgeld, und zwar für Geburten ab 01.01.2010 und für die Dauer von 12 Monaten. Voraussetzung dafür: Die Person, die das Kinderbetreuungsgeld bezieht, darf jährlich nicht mehr als 6.800 Euro dazuverdienen (d.h. maximal 425,70 Euro pro Bezugsmonat). Beim Partner oder der Partnerin darf das Einkommen die Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro für ein ganzes Bezugsjahr nicht übersteigen. Dies entspricht dem Betrag von 1.235 Euro brutto pro Bezugsmonat.
3. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (eaKB)
80 % des Wochengeldes bzw. 80 % des durchschnittlichen Monatsbezugs, höchstens 66 Euro täglich bei einer Bezugsdauer bis zum vollendeten 12. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil das eaKBG bezieht. Nimmt der Partner bei Teilung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes mindestens 2 Monate in Anspruch, kann die Leistung maximal bis zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden.
Zuverdienstgrenze für Bezugszeiträume ab 1.1.2016: 6.800 Euro – d.h. pro Bezugsmonat nicht mehr als 425,70 Euro.
Pflegegeldstufen
Das Pflegegeld beträgt
- bei Stufe 1: 157,30 Euro
- bei Stufe 2: 290,00 Euro
- bei Stufe 3: 451,80 Euro
- bei Stufe 4: 677,60 Euro
- bei Stufe 5: 920,30 Euro
- bei Stufe 6: 1.285,20 Euro
- bei Stufe 7: 1.688,90 Euro